Heute liegt die endgültige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Placanica-Fall (Rechtssache C-338/04) vor. Damit wurde ein weiterer Nagel in den Sarg des staatlichen Glücksspielmonopols geschlagen. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung, die auf der EuGH-Rechtsprechung im Gambelli-Fall (C-243/01) aufbaut und von der sich die European Betting Association (EBA) erhofft, dass sie jenen EU-Mitgliedstaaten und nationalen Behörden als Richtlinie dient, die ihre einzelstaatlichen Gesetze und rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend abändern müssen, um mit dem EU-Vertrag von Rom konform zu gehen. Aufgrund dieser Entscheidung ruft die EBA alle Mitgliedstaaten auf, ihre Glücksspielmonopole aufzulösen und einen offenen und fairen Wettbewerb durch zugelassene und reglementierte Betreiber mit in Europa ausgestellten Lizenzen zuzulassen. Zudem sind alle Versuche, diese Betriebe und ihre leitenden Angestellten und örtlichen Zulieferer einzuschüchtern und zu kriminalisieren, umgehend einzustellen und praktische Lösungsansätze zu erarbeiten, die mit europäischem Recht konform gehen.
Der Placanica-Fall wie der vorausgehende Gambelli-Fall ergab sich aus der Frage, ob das italienische Gesetz der Beschränkung der Wettgeschäfte auf jene Personen oder Unternehmen, die in Italien eine Zulassung haben, mit den EU-Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, vereinbar ist. Die Entscheidung im Fall Gambelli hat im Jahr 2003 klargestellt, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen an ihren Glücksspielmärkten nur dann mit Artikel 49 (Dienstleistungsfreiheit)und 43 (Niederlassungsfreiheit) vereinbar sind, wenn sie aus sehr klar umrissenen Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit oder aufgrund der im überwiegenden öffentlichen Interesse gefällten Entscheidungen erfolgen. Die zur Erreichung eines solchen Ziels notwendigen Mittel dürfen dabei jedoch nicht überschritten oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Insbesondere wurde die Bereicherung der Staatskasse zu diesem Zweck als unrechtmäßige Zielsetzung erachtet. Placanica wiederholt dies, um jeglichen Zweifel in dieser Angelegenheit zu beseitigen. Italien ist nicht der einzige Mitgliedstaat, in dem die Gambelli-Entscheidung bis heute unbeachtet blieb, da bei etlichen weiteren Mitgliedstaaten ähnlich gelagerte Fälle vor dem EuGH anhängig sind.
Die Placanica-Entscheidung verdeutlicht das Gambelli-Urteil und ist sogar noch expliziter hinsichtlich der Meinung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Angelegenheit. Der ehemalige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Siegbert Alber, nimmt wie folgt zu dieser jüngsten Entscheidung Stellung: "Monopole können und dürfen nicht die einzige Möglichkeit zur Regelung des Glücksspiels sein. Die Erteilungvon Konzessionen kann den gleichen Zielen dienen. Die Begründung der italienischen Monopole im Fall Placanica ist weit ehrlicher als die Angaben anderer Mitgliedstaaten, weil Italien zugibt, dass es mit seinem Modell der gleichzeitigen Vergabe von Konzessionen die Einnahmen erhöhen und lediglich illegale Glücksspielbetreiber bekämpfen will."
Um dem zu entsprechen, reicht es nicht aus, allen Akteuren die Möglichkeit einzuräumen, Anträge zu stellen. Es müssen hierfür auch die Voraussetzungen geschaffen werden. Ein System, im dem eine örtliche Konzession erforderlich ist und Unternehmen mit ihren Servern ortsansässig sein müssen usw., hat auch angemessene
Möglichkeiten zu bieten, ein legitimes öffentliches Interesse zu verfolgen, ansonsten wird dieses System auch nicht den Vorgaben des Vertrags entsprechen. Die EBA ist davon überzeugt, dass ein tragbarer Ansatz zur gegenseitigen Anerkennung von Normen und Zulassungen innerhalb der EU und damit die grenzüberschreitende Umsetzung möglich ist, ohne dass Online-Unternehmen sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU niederlassen müssen. Genau darum geht es schließlich im Internet-Geschäft. Es gibt keinen Grund, warum dieser Ansatz nicht auch in dieser Branche erfolgreich sein sollte.
Die EBA erwartet, dass die Rechtssache Placanica der Europäischen Kommission weitere unwiderlegbare gesetzliche Argumente und eine eindeutige Rechtfertigung liefert, um gegen Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen ungesetzlicher Beschränkungen im Glücksspielbereich einzuleiten. Es wird davon ausgegangen, dass die Europäische Kommission mit Nachdruck und erhöhter Geschwindigkeit alle anhängigen Vertragsverletzungsverfahren in diesem Bereich im Sinne jener im gesetzlichen Rahmen agierenden Unternehmen, die täglich finanziellen Schaden erleiden, und jener Führungskräfte, die in verschiedenen europäischen Rechtsprechungen wie Verbrecher behandelt werden, verfolgen wird.
Zudem muss anerkannt werden, dass Online-Wetten und -Glücksspiel eine beliebte Form der Unterhaltung sind, der Erwachsene in ganz Europa frönen möchten, wobei sie selbst entscheiden, bei welchem zugelassenen und regulierten europäischen Anbieter sie spielen möchten. Ein durch Wettbewerb gekennzeichneter Markt, in dem zugelassene und reglementierte Unternehmen in einem innovativen und technologiegetriebenen Geschäftsbereich gegeneinander antreten, ist der einzige Weg, den größtmöglichen Verbraucherwert und Verbraucherschutz zu erzielen.
Die EBA ist der Ansicht, dass die Rechtslage weiter geklärt wurde, und dass jetzt alle notwendigen Vorgaben vorliegen, die es Regierungen ermöglicht, ihre Politik in diesem Bereich zu überdenken. Die EBA hofft, dass Regierungen, die nach langfristigen Lösungen in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht suchen, die Verbraucherinteressen schützen und die Entwicklung eines regulierten europäischen Markts im Sinn einer Zusammenarbeit mit den Regierungen und nicht im Zeichen eines Konflikts ermöglichen. Mögen sie nun die Gelegenheit zum Dialog mit der Industrie erkennen und ergreifen.
Die EBA ist ein Verband der führenden, europäischen Glücksspielunternehmen. Die EBA hat ihren Sitz in Brüssel und ist ein gemeinnütziger Verband. Der Verband setzt sich im Rahmen des EU-Gesetzes dafür ein, dass Mitglieder mit Sitz und Zulassung in
einem Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten anbieten können und ebenso aus diesen Geschäfte annehmen können.
Quelle: Pressemitteilung EBA
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