Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass eine Bank die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen darf (Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 57/05). Eine Verknüpfung einer Kapitalanlage mit einer Wette wurde damit für zulässig erklärt.
Im Juni 2004 hatte die Postbank kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft unter der Überschrift "Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalelf setzen!" für eine Festgeldanlage geworben, bei der neben einer garantierten Basisverzinsung ein zusätzlicher Zinsbonus "von bis zu 150%" erzielt werden konnte. Der garantierte Basiszinssatz – je nach Höhe der Anlage zwischen 1,3 und 1,5% – sollte sich bei Erreichen des Viertelfinales um 25%, des Halbfinales um 50%, des Finales um 75% und im Falle des Titelgewinns um 150% erhöhen. Wäre die deutsche Mannschaft Europameister geworden, hätte der Zinssatz bei einer Anlage von 50.000 € also 3,75% betragen. Tatsächlich schied die deutsche Mannschaft jedoch schon in der Vorrunde aus.
Ein Wettbewerbsverband hatte dies beanstandet, weil die Postbank für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel werbe. Nach §§ 3, 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.
Der BGH sah dies anders und hat die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Er hat entschieden, dass es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handelte. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde, und setze daher ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Bank den Kunden, die eine bestimmte Geldanlage wählten, die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspreche. Anders verhalte es sich, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimme das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung, fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung. Der BGH hat in der beanstandeten Werbung auch keine nach § 4 Nr. 1 UWG verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen.
Quelle: Pressemitteilung BGH
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